Compliance

BFSG und Website-Pflicht 2026: Wer betroffen ist - und wer nicht

BFSG 2026 ohne Panikmache: Welche Websites betroffen sind, welche Ausnahmen gelten und was Unternehmen bei Abmahnungen tun sollten.

Diagramm: Website mit Verkauf oder Buchung fuehrt zur BFSG-Pflicht, reine Info-Seite bleibt meist frei - seosath

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem wird das Thema für Unternehmen praktisch relevant - durch Marktüberwachung, Beschwerden und anwaltliche Schreiben. Gleichzeitig kursiert viel Halbwissen: Manche Anbieter verkaufen Panik, manche Schreiben wirken einschüchternd, und viele Unternehmer wissen nicht, ob ihre Website überhaupt betroffen ist. Dieser Beitrag ordnet das ein - ohne Angstverkauf.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Er ordnet typische Website-Fälle aus technischer und strategischer Sicht ein.

Kurzantwort: Muss jede Website barrierefrei sein?

Nein. Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG. Entscheidend ist, ob über die Website eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung für Verbraucher angeboten wird - etwa ein Online-Shop, eine Buchungsfunktion oder eine andere Form elektronischer Vertragsanbahnung. Eine reine Präsentationswebsite ohne solche Funktionen fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eher nicht darunter. Wer dagegen online an Verbraucher verkauft oder Termine bucht, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Pflicht.

Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Hersteller und Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, diese barrierefrei anzubieten - darunter ausdrücklich „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr", also den Bereich, der Websites betrifft. Technischer Maßstab ist die europäische Norm EN 301 549, die im Web-Bereich im Wesentlichen auf die WCAG 2.1 (Stufe AA) verweist.

Wichtig für die Einordnung: Das BFSG ist ein Verbraucherschutzgesetz. Es zielt auf Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern - nicht auf jede Internetpräsenz.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die über ihre Website Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher erbringen. Typische Fälle:

  • Online-Shops mit Verkauf an Privatkunden
  • Buchungs- und Reservierungsfunktionen (Termine, Tische, Zimmer, Kurse)
  • Bestellfunktionen jeder Art, auch ohne klassischen Warenkorb
  • Kundenportale mit Vertragsverwaltung für Verbraucher
  • Daneben weitere Bereiche außerhalb des Web-Fokus: Telekommunikation, Bankdienstleistungen, E-Books, Personenverkehr

Die Größe des Unternehmens spielt für Produkte kaum eine Rolle - bei Dienstleistungen gibt es aber eine wichtige Ausnahme, dazu gleich mehr.

Wer ist nicht betroffen?

Hier liegt der Teil, den die Panik-Artikel gerne weglassen:

  • Reine Präsentationswebsites. Wer auf der Website nur zeigt, wer er ist und was er macht - ohne Shop, ohne Buchung, ohne elektronische Vertragsanbahnung - fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle eher nicht unter das BFSG.
  • Reines B2B. Das BFSG schützt Verbraucher. Angebote, die sich ausschließlich an Geschäftskunden richten, sind ausgenommen. Aber: Die Ausnahme greift nur, wenn klar erkennbar ist, dass nicht an Verbraucher verkauft wird. Ein Shop, bei dem auch Privatleute bestellen können, ist kein reines B2B.
  • Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen. Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen - einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs - vom BFSG ausgenommen. Achtung: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für das Herstellen oder Importieren von Produkten.

Ein Münchner Handwerksbetrieb mit 6 Mitarbeitern und einer Website mit Leistungsübersicht und Telefonnummer hat also aus BFSG-Sicht wenig zu befürchten - selbst mit Online-Terminbuchung greift für ihn in der Regel die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Ein 15-Mann-Betrieb mit Verbraucher-Buchungsstrecke sieht anders aus.

Der Graubereich: das Kontaktformular

Die häufigste Frage in unseren Gesprächen - und die mit den meisten falschen Pauschalantworten. Die ehrliche Einordnung:

Formular-TypBFSG-Einordnung
Allgemeines Kontaktformular für RückfragenEher niedriges Risiko - in der Regel keine konkrete elektronische Vertragsanbahnung
Formular zur konkreten Buchung, Bestellung oder Terminvereinbarung mit VerbrauchernDeutlich relevanter - das sind die Beispiele, die die Bundesfachstelle ausdrücklich nennt
Anfrageformular zur individuellen Vertragsanbahnung mit Verbrauchern (z. B. Angebotsanfrage mit Leistungsauswahl)Graubereich - je näher am Vertragsabschluss, desto eher BFSG-relevant
Reines B2B-Formular mit klarer ZielgruppenkennzeichnungDeutlich niedrigeres Risiko

Die Grenze verläuft nicht beim Formular an sich, sondern bei seiner Funktion: Bereitet es konkret einen Vertrag mit einem Verbraucher vor, oder nimmt es nur Nachrichten entgegen? Wer im Graubereich liegt, sollte den Fall konkret prüfen lassen - pauschale Antworten sind hier unseriös.

Selbstcheck: Seid ihr wahrscheinlich betroffen?

Fünf Fragen, 30 Sekunden. Das Ergebnis ist eine Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung:

  1. Können Verbraucher über eure Website kaufen, buchen oder bestellen? Nein, die Website informiert nur: wahrscheinlich nicht betroffen. Check beendet.
  2. Falls ja: Habt ihr weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme? Ja: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift bei Dienstleistungen in der Regel. Wahrscheinlich nicht betroffen, solange ihr keine erfassten Produkte herstellt oder importiert.
  3. Richtet sich euer Online-Angebot ausschließlich und klar erkennbar an Geschäftskunden? Ja: wahrscheinlich nicht betroffen. Aber prüft ehrlich, ob auch Privatleute bestellen können - dann gilt die B2B-Ausnahme nicht.
  4. Bereitet ein Formular auf eurer Website konkret einen Vertragsabschluss mit Verbrauchern vor (Buchung, Bestellung, individuelle Angebotsanfrage)? Ja, aber ihr seid bei Frage 1 unsicher: Graubereich. Den Fall konkret prüfen lassen.
  5. Frage 1 mit Ja beantwortet und keine Ausnahme aus Frage 2 oder 3 greift? Dann seid ihr wahrscheinlich betroffen. Maßstab ist die EN 301 549 bzw. WCAG 2.1 AA, dazu kommen die Informationspflichten zur Barrierefreiheit.

Wer bei Frage 4 oder 5 landet, sollte das Thema nicht liegen lassen - aber auch nicht in Panik verfallen. Eine strukturierte Ersteinschätzung reicht als nächster Schritt.

Was passiert 2026 tatsächlich?

Die Marktüberwachungsbehörden der Länder sind für die Prüfung zuständig, und das Risiko durch Beschwerden, Marktüberwachung und anwaltliche Schreiben wird sichtbarer. Trotzdem ist nicht jede BFSG-Abmahnung automatisch berechtigt - manche Schreiben können rechtlich angreifbar sein, etwa wenn unklar ist, ob die Website überhaupt unter das BFSG fällt oder ob der Absender anspruchsberechtigt ist.

Zu den möglichen Konsequenzen bei echten Verstößen: Die Marktüberwachung kann Korrekturen verlangen, die Bereitstellung betroffener Leistungen einschränken oder untersagen und je nach Pflichtverstoß Bußgelder verhängen. In bestimmten Fällen sind bis zu 100.000 Euro möglich. In der Praxis steht am Anfang aber die Prüfung und Korrekturaufforderung, nicht die Maximalstrafe.

Typische technische Schwachstellen sind keine exotischen Details, sondern Grundlagen: fehlende Alternativtexte, zu geringe Farbkontraste, Formulare ohne Tastaturbedienung und fehlende Informationen zur Barrierefreiheit.

Abmahnung bekommen - was jetzt?

Ruhe bewahren, nichts vorschnell unterschreiben:

  1. Keine vorschnelle Unterlassungserklärung. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet euch über Jahre und macht jeden künftigen Kleinfehler teuer. Erst prüfen lassen.
  2. Anwaltlich prüfen lassen. Manche BFSG-Schreiben können rechtlich angreifbar sein - etwa wenn unklar ist, ob eure Website überhaupt unter das BFSG fällt oder ob der Absender anspruchsberechtigt ist.
  3. Fristen ernst nehmen. Nicht reagieren ist genauso falsch wie panisch unterschreiben. Die Frist im Schreiben notieren und rechtzeitig fachlichen Rat einholen.
  4. Den eigenen Status klären. Parallel klären, ob eure Website überhaupt betroffen ist - das entscheidet über die gesamte Verteidigungslinie.

Die 4 Basics, die ohnehin sinnvoll sind

Unabhängig davon, ob das BFSG für euch gilt: Diese vier Punkte verbessern Barrierefreiheit, Nutzererlebnis und nebenbei eure SEO - es sind dieselben Grundlagen, die auch Suchmaschinen und KI-Systeme besser verstehen lassen, was auf eurer Seite passiert.

  1. Alternativtexte für Bilder. Jedes inhaltlich relevante Bild bekommt einen beschreibenden Alt-Text. Hilft Screenreadern und der Bildersuche gleichermaßen.
  2. Ausreichende Farbkontraste. Text muss sich klar vom Hintergrund abheben (Richtwert WCAG AA: Kontrastverhältnis 4,5:1 für normalen Text). Hellgrau auf Weiß sieht edel aus und ist für viele Menschen unlesbar.
  3. Tastatur-Bedienbarkeit. Alle Funktionen - Navigation, Formulare, Buttons - müssen ohne Maus erreichbar sein. Der schnellste Selbsttest: Website nur mit der Tab-Taste durchklicken.
  4. Informationen zur Barrierefreiheit. Wer unter das BFSG fällt, muss Informationen zur Barrierefreiheit seiner Dienstleistung bereitstellen. Eine sauber formulierte Barrierefreiheitsseite kann dafür sinnvoll sein - sie sollte aber nicht mit der klassischen Barrierefreiheitserklärung öffentlicher Stellen verwechselt werden. Für den elektronischen Geschäftsverkehr kommen weitere Anforderungen dazu, etwa barrierefreie Identifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen.

Wer diese vier Punkte sauber umsetzt, räumt viele typische Schwachstellen ab - und hat eine messbar bessere Website.

Unsicher, ob eure Website betroffen ist?

Genau dafür gibt es die Clarity Session: In 60 Minuten klären wir, ob eure Website wahrscheinlich betroffen ist, welche technischen Risiken sichtbar sind und welche nächsten Schritte wirklich sinnvoll sind. Keine Panik. Kein Overengineering. Nur eine klare Einschätzung. Wer es gründlicher braucht: Im technischen Website- und Compliance-Audit prüfen wir Barrierefreiheits-Basics, technische SEO-Grundlagen und zentrale Compliance-Risiken - die häufigsten Stolperfallen haben wir auch in den 8 DSGVO-Fehlern auf Websites dokumentiert.

Status der eigenen Website prüfen lassen

Nein. Es gilt für Websites, über die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher angeboten werden - etwa Online-Shops oder Buchungsfunktionen. Reine Präsentationswebsites fallen nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit eher nicht darunter.

Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen vom BFSG ausgenommen - auch im elektronischen Geschäftsverkehr. Für Produkte gilt diese Ausnahme nicht.

Nicht automatisch. Ein allgemeines Kontaktformular für Rückfragen ist in der Regel keine konkrete elektronische Vertragsanbahnung. Relevanter wird es, wenn über das Formular konkret gebucht, bestellt oder ein Vertrag mit Verbrauchern angebahnt wird. Grenzfälle sollten individuell geprüft werden.

Die Marktüberwachung kann Korrekturen verlangen, Leistungen einschränken oder untersagen und je nach Pflichtverstoß Bußgelder verhängen - in bestimmten Fällen bis zu 100.000 Euro. Am Anfang steht in der Praxis die Prüfung und Korrekturaufforderung, nicht die Maximalstrafe.

Keine vorschnelle Unterlassungserklärung unterschreiben, die Frist notieren und das Schreiben anwaltlich prüfen lassen. Manche Abmahnungen können rechtlich angreifbar sein. Parallel klären, ob die eigene Website überhaupt unter das BFSG fällt.


Quellen:

Bei konkreten Abmahnungen, behördlichen Schreiben oder Grenzfällen sollte eine spezialisierte Rechtsberatung hinzugezogen werden.

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